Köln, 15.5.2003, Protestaktion gegen die frauenverachtende Werbung für die sog. ErotikmesseBilder

Strafanzeige ./. Unbekannt

wegen des Verdachts der Verbreitung pornographischer Schriften pp.

Edda Schneider-Ratz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
An der Bottmühle 11
50678 Köln

Staatsanwaltschaft Köln
Am Justizzentrum 13
50926 Köln

13.5.2003
129/03 S07 Fach K 1645

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vorlage einer auf mich lautenden Vollmacht zeige ich an, dass mich mein Mandant, Herr Kay Hecht, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat.

Namens und im Auftrag meines Mandanten erstatte ich hiermit Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den oder die Täter aller sich aus dem nachfolgend geschilderten Sachverhalt ergebenden Delikte.

Der Sachverhalt kann wie folgt geschildert werden.

In der Zeit vom 16.5.2003 - 18.5.2003 findet in Köln im Eisstadion in der Lentstraße eine so genannte "Erotik-Messe" statt.

Zur Ankündigung dieser Veranstaltung wurden seit geraumer Zeit in Köln an zahlreichen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Plakate angebracht. Plakate befinden sich z.B. am Chlodwigplatz, am Barbarossaplatz, am Zülpicher Platz sowie an zahlreichen anderen Orten in Köln.

Beweis:
Vorlage diverser Lichtbilder
Vorlage des Plakates


Eine werbemäßige Ankündigung mit Veröffentlichung dieses Plakates befindet sich auch in derAusgabe des Kölner Stadtanzeigers vom 12.5.2003.

Beweis:
Vorlage der entsprechenden Seite des Kölner Stadtanzeigers vom 12.5.2003


1.

Die Verbreitung dieses Plakats bzw. dessen Abdruck erfüllt den Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB.

Dazu im einzelnen:

Nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer pornographische Schriften bzw. Abbildungen ( § 11 Abs. 3 StGB) an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt ... oder sonst zugänglich macht.

Eine Abbildung pornographischen Inhalts liegt vor bei einer groben Darstellung des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert.

Nach den weiteren vom BGH (in BGHSt 23, 40) entwickelten Kriterien ist von Bedeutung, ob eine aufdringlich vergröbernde, aufreißerische, verzerrende und unrealistische Darstellung vorliegt, die ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen bleibt oder gedankliche Inhalte lediglich zum bloßen Vorwand für provozierende Sexualität nimmt.

Entscheidendes Abgrenzungskriterium in dieser kasuistischen Definition ist, ob die Abbildung den Sexualtrieb reißerisch aufstachelt und dabei den Menschen auf ein physiologisches Reiz-Reaktionswesen reduziert.

Die Plakate zur Ankündigung der Erotik-Messe erfüllen in mehrfacher Hinsicht die vorstehend genannten Kriterien, wobei nicht nur einzelne Teile der Abbildung pornographischen Inhalt haben, sondern zudem die Abbildung als ganzes, insbesondere mit den dort befindlichen textlichen Erläuterungen, als Pornographie anzusehen ist.

Auf der ca. 80 cm x 60 cm großen Abbildung befindet sich im rechten Bereich in ca. 60 cm Größe die Abbildung einer Frau, lediglich mit einem Lack/Leder-Slip bekleidet, des Weiteren mit Handschuhen, die bis zu den Oberarmen hinaufreichen. Die Arme sind in gekreuzter Haltung über den Bauch- bzw. Unterkörper gelegt, sodass der Oberkörper einschließlich des größten Teils der Brüste in leicht vorgeneigter Haltung frei sichtbar ist.

Diese Abbildung der Frau ruft beim Betrachter spontan den Eindruck hervor, dass sich hier eine Frau für sexuelle Praktiken anbietet und zur Verfügung stellt.

Dies ergibt sich zum einen aus der vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Kleidung und zum anderen aus der eindeutigen Beschriftung des Plakats, welches auf "Erotic Shows", "Table Dance" sowie "SM ", somit Sado-Maso-Darbietungen, hinweist.

Während bei anderen Werbekampagnen der nackte oder fast nackte Frauenkörper primär als Transportvehikel für Konsumartikel aller Art benutzt wird, ist es beim vorliegenden Plakat so, dass hier die Frau selbst, d.h der entblößte nackte Körper in einer anzüglichen Pose, Gegenstand der Anpreisung ist - da ja gerade für eine Messe geworben werden soll, die ausschließlich live sexuelle Darbietungen und Verkaufsartikel für diverse Sexualpraktiken feil bietet.

Verdeutlicht man sich den Schutzzweck des § 184 StGB in seinen unterschiedlichen Fallgestaltungen, so zeigt sich, dass von diesem Plakat eine erhebliche Gefährdung verschiedener geschützter Rechtsgüter ausgeht.

§ 184 StGB dient dem Jugendschutz, und zwar § 184 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB unmittelbar, des Weiteren § 184 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 und Abs. 3 StGB mittelbar.

Verdeutlicht man sich, dass der Schutz der Kinder, der Jugendlichen, aber auch der Heranwachsenden in vielerlei Normen zum Ausdruck kommt, so steht fest, dass dieser Schutz auch konsequent zur Anwendung kommen muss.

Inhalt des Jugendschutzes ist unter anderem die Bewahrung vor sexuellen Gefahren und die Ermöglichung einer das Persönlichkeitsrecht achtenden Sexualerziehung. Dies folgt bereits aus Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Einzelnen Abwehrrechte gegen störende Angriffe Dritter in den geschützten Bereich der Familie an die Hand gibt, da Kinder und Jugendliche des Schutzes und der Hilfe bedürfen, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeite innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln.

Dementsprechend heißt es in § 1 JÖSchG, dass die Behörden alle zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, wenn sich Kinder oder Jugendliche an Orten aufhalten, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht.

Durch die vorliegende Abbildung zur Ankündigung der Erotik-Messe ist eine jedenfalls abstrakte - wenn nicht sogar schon unmittelbar gegebene, d.h. konkrete - Gefahr für das geistige und seelische Wohl aller Kinder und Jugendlicher zu sehen, die dem Anblick dieses Plakates auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen ausgesetzt sind.

Die Abbildung ist zum einen sexistisch, da Frauen allgemein zum reinen Sexualobjekt herab gewürdigt werden, indem der fast entblößte Körper einer Frau als optisches Lockmittel für eine Veranstaltung missbraucht wird, die allein und ausschließlich den Sexualtrieb ansprechen soll, und dies in einer das Anstandsgefühl verletzenden Art und Weise, da sogar die Darstellung sadomasochistischer Praktiken ("SM") angeboten wird.

Wer sich heute noch der Illusion hingibt, dass Kinder und Jugendliche mit dem Kürzel "SM" keine eindeutigen Inhalte verbinden könnten, erliegt dabei einem fatalen Irrtum.

Zum anderen ist diese Abbildung in höchstem Maße diskriminierend, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht jeder Frau missachtet, da diese als ständig verfügbares, williges Objekt männlicher sexueller Begierde dargestellt wird.

Dadurch, dass ein derartiges Frauenbild auf zahlreichen öffentlichen Straßen und Plätzen dargestellt wird, erleidet der junge Mensch eine erhebliche Störung seiner gesunden geistigen und seelischen Entwicklung.

Man muss sich vor Augen führen, dass zahlreiche Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ( §§ 174 ff. StGB) normiert sind. Schutzzweck ist einerseits die Freiheit zur geschlechtlichen Selbstbestimmung, die ungestörte sexuelle Entwicklung des jungen Menschen und der Schutz vor schwerwiegenden sexuellen Belästigungen. Geschützt werden aber auch Ehe und Familie, elementare Grundlagen des friedlichen Zusammenlebens, sowie Toleranz und Achtung der Menschenwürde des anderen.

Dann aber fragt es sich, wieso Kinder, Jugendliche und Heranwachsende ungeschützt einer derart primitiven und obszönen Darstellung ausgesetzt werden dürfen, welche durch ihre öffentliche Aushängung suggeriert, dass alle Frauen in unserer Gesellschaft als devote, sich selbst anbietende Sexual-Objekte benutzt werden wollen. Die von dieser Darstellung ausgehende sittliche Gefährdung und Beeinträchtigung des sozialen Zusammenlebens ist immens.

Darüber hinaus wird Sexualität feil geboten, die durchaus in zweifelhaften Randzonen anzusiedeln ist ("SM") oder gar sexuelle Handlungen von bzw. mit Kindern suggeriert.

Dies ergibt sich aus der Textpassage "Girl- & Menstrip".

Das Wort "Girl" ist das englische Wort für Mädchen. In der deutschen Sprache bezeichnet das Wort "Mädchen" das noch nicht erwachsene, noch nicht geschlechtsreife weibliche Kind.

Wenn auch das Wort "Girl" vielfach sprachliche Erweiterungen erfahren hat, damit heute auch Showtänzerinnen u.ä. bezeichnet werden, so ist doch auch zwingend der Empfängerhorizont kindlicher oder jugendlicher Betrachter des Plakates zu berücksichtigen. Diese müssen beim verständigen Betrachten des Plakates zu dem Ergebnis kommen, dass hier Kinder bzw. junge Mädchen im Rahmen einer offenbar legalen Veranstaltung strippen, d.h. sich vor großem Publikum ausziehen, um sexuelle Erregung hervorzurufen.

Dies wiederum prägt die Vorstellung, dass der weibliche Körper, ja sogar schon der kindliche Körper, dem Zweck zu dienen hat, pure geschlechtliche Lust und Begierde zu stimulieren, losgelöst von zwischenmenschlichen Interaktionen wie Zuneigung und Liebe.

Die Sozialschädlichkeit einer solchen Darstellung bedarf keiner weiteren Ausführungen, legt sie doch bereits strafrechtlich relevantes Verhalten nahe.

Und ein weiterer Aspekt ist noch beachtlich.

Nach dem gesamten Erscheinungsbild des Plakates, insbesondere der Abbildung des Frauenkörpers zum Zwecke der Stimulanz überwiegend männlicher Erregung, sowie der textlichen Ankündigung teils obszöner sexueller Darbietungen (SM, Table-Dance, Girl- & Menstrip) wird die Frau durch die freizügige Darstellung und die Bekleidung mit Reizwäsche als Prostituierte dargestellt. Aus dem Bereich der Prostitution ist bekannt, dass Frauen ihren Körper gegen Geld für sexuelle Praktiken zur Verfügung stellen.

Auch wenn dieser Bereich eine weitgehende Legalisierung und Liberalisierung erfahren hat, wird auch hier über strafrechtliche Normen ein Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere der Kinder und Jugendlichen gewährleistet.

Nach § 184 a StGB ist die verbotene Prostitution, nämlich diejenige außerhalb speziell ausgewiesener Gebiete, unter Strafe gestellt, nach § 184 b StGB ist die jugendgefährdende Prostitution, und zwar in der Nähe einer Schule oder anderer Örtlichkeiten, die zum Besuch von Personen unter 18 Jahren bestimmt sind, unter Strafe gestellt.

Tathandlung im Sinne der §§ 184 a, 184 b StGB ist dabei nicht nur die unmittelbare und direkte Ausübung der Prostitution, sondern bereits jede Anbahnungshandlung, die unmittelbar auf sexuelle Betätigung abzielt. Ohne Bedeutung ist dabei, wo die sexuelle Handlung an sich stattfindet.

Nach Art. 297 EGStGB dient diese Vorschrift, nämlich Schulen und andere Orte unter den besonderen Schutz des Gesetzgebers zu stellen, dem Schutz der Jugend und des öffentliches Anstandes.

Vergegenwärtigt man sich, dass die entsprechenden Plakate im gesamten innerstädtischen Bereich ausgehängt sind, so z.B. am Chlodwigplatz, am Barbarossaplatz, am Zülpicher Platz und vielen anderen Plätzen mehr, an dem sich tagtäglich Tausende von Schülern, also Kinder und Jugendliche, länger aufhalten, da sie auf ihre Bahnen und Busse warten, so fragt es sich, wie dies gegenüber jungen Menschen zu verantworten ist.

Bedenkt man zudem die große Zahl ausländischer Mitbürger, die aufgrund ihrer besonderen kulturellen und religiösen Prägung noch weit strengere Maßstäbe an Anstand und Moral anlegen, als dies im mitteleuropäischen Raum vielfach anzutreffen ist, so kann eine derart sexistische und diskriminierende Veröffentlichung auf offiziellen kommunalen Werbeflächen nicht verantwortet werden.

Keineswegs entspricht dieses Plakat dem Anstandsgefühl und den Wertvorstellungen oder moralischen Maßstäben der Mehrheit der Kölner Bevölkerung. Hier wäre hinzuweisen auf die Flut von Beschwerden aus der Bevölkerung bundesweit gegen eine ähnlich aufgemachte sexistische Werbekampagne der BILD-Zeitung im Herbst/Winter 2002. Der Deutsche Werberat, das Selbstkontrollorgan der Werbewirtschaft, erhielt so viele Protestbriefe wie noch nie zuvor seit Gründung des Rates 1972 (vergl. SPIEGEL, 48/2002, S. 19).

Beweis:
Vorlage des SPIEGEL-Artikels


Wenn einerseits die Abgabe von Alkohol und Zigaretten an Kinder und Jugendliche verboten ist und dies von der Stadt Köln durch aufwändige Werbekampagnen begrüßenswerter Weise unterstützt wird ("Keine Kurzen an Kurze"), so darf nicht nur das körperliche Wohlbefinden von Kindern geschützt werden, damit diese nicht in frühen Jahren an Alkohol gewöhnt werden oder gesundheitliche Spätfolgen durch Nikotin erleiden müssen. Vielmehr muss auch das geistige und seelische Wohlbefinden geschützt und vor vulgär-obszöner Zurschaustellung sexueller Praktiken und Verhaltensweisen sowie sexistischer, frauenfeindlicher und somit diskriminierender Veröffentlichungen bewahrt werden.

Dies ist der Schutzbereich des § 184 StGB. Die Veröffentlichung und Anbringung dieses Plakates stellt insoweit strafrechtlich relevantes Verhalten dar.

2.

Darüber hinaus hat das Plakat einen beleidigenden Inhalt nach § 185 StGB.

Geschütztes Rechtsgut nach § 185 StGB ist die Ehre und Menschenwürde, wie dies bereits in Art. 1 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt.

Zum einen ist es die innere Würde des Menschen, zum anderen die äußere Ehre, das Ansehen in den Augen der anderen, die Geltung innerhalb der menschlichen Gemeinschaft. Die Beleidigung kann sich dabei sowohl auf eine einzelne Person als auch auf eine Personenmehrheit beziehen, falls die Beziehung der Missachtung auf sie erkennbar ist und der Täter sich dessen bewusst ist.

Auch durch eine aufreißerische sexuelle Darstellung kann der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein, wenn durch die besondere Zudringlichkeit eine Personengruppe in ihrem sozialen Achtungsanspruch verletzt ist. Zwar definiert § 184 c StGB eine sexuelle Handlung als eine solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist.

Die Erheblichkeit ist danach normativ, d.h. quantitativ und qualitativ zu verstehen, somit nach ihrer Intensität und Dauer zu werten, wobei die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen sind. Einige Erheblichkeit liegt vor, wenn sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutverletzungen zu besorgen sind.

Die besondere Intensität der Plakatierung ergibt vorliegend die Erheblichkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung.

Kaum ein Kölner Platz ist frei von dem vorgelegten Plakat. Wer sich als Kölner Bürger in der Stadt bewegt, ist diesem Anblick auf Schritt und Tritt ausgeliefert.

Hinzu kommt, dass durch dieses Plakat nicht nur die Sexualität der Frau in den Schmutz gezogen wird, sondern auch die des Mannes.

Denn das Männerbild, welches dieses Plakat perfiderweise als gegeben suggeriert, ist das des Mannes, der sich geschlechtlich erregt und stimuliert fühlt, durch die öffentlich dargebotene Erniedrigung und Demütigung der Frau (und damit aller Frauen) zum Sex-Objekt, zur Sex-Ware, zur devot sich selbst anbietenden Hure - des Mannes also, der seine geschlechtliche Erregung aus der sexuellen Diskriminierung der Frau bezieht ( bzw. darauf immer wieder konditioniert werden soll durch derartige Plakat-Kampagnen im Interesse gewissenloser sexistischer Geschäftemacher).

Mein Mandant, der die in Medien und Werbung allgegenwärtige sexistische Diffamierung der Frauen ablehnt und statt dessen für ein sozial und sexuell gleichberechtigtes Miteinander mit Frauen eintritt, fühlt sich angewidert und angeekelt durch dieses Plakat. Er empfindet es als absolute Zumutung, in der gesamten Stadt auf diesen Plakaten als angebliche Zielgruppe "angesprochen" und so sexuell belästigt zu werden. Die Art und Weise, wie er auf diesem Plakat angesprochen wird, stößt ihn ab. Er ist in höchstem Maße empört über die anbiedernde Anzüglichkeit, mit der dieses Plakat abzielt auf eine widerwärtige sexistische Männerkumpanei.

Ganz im Gegenteil fühlt er sich solidarisch mit den derart verunglimpften und angegriffenen Frauen, und er fühlt sich selber verunglimpft, diffamiert und beleidigt durch dieses Plakat, das ihm als angesprochenem Mann eine derart niedere Gesinnung unterstellt, die abzielt auf die Entwürdigung und Erniedrigung der Frau.

Insoweit stellt dieses Plakat eine Kollektivbeleidigung sowohl des weiblichen als auch des männlichen Teils der kölner Bevölkerung dar, sodass mein Mandant als Verletzter i.S.d. § 185 StGB anzusehen ist.

Ich bitte um Aufnahme der Ermittlungen bezüglich aller in Betracht kommenden Straftaten.

Ich bitte um Ermittlung der aller Verantwortlichen und Täter.

Ich bitte um Mitteilung des Aktenzeichens.

Es wird bereits jetzt Akteneinsicht beantragt.

Nach Erhebung der öffentliche Klage wird bereits jetzt ein Anschluss an die öffentliche Klage als Nebenkläger nach § 395 Abs. 1 b StPO angekündigt.

Rechtsanwältin